Soloselbständigen Künstler*innen aus dem Saarland bietet die Arbeit und Kultur Saarland eine kostenfreie und individuelle Beratung zu allen Themen rund um "Kunst und Selbständigkeit" an. Die Kunstschaffenden und ihre Lebenswelt stehen im Fokus und bestimmen die Beratungsinhalte. Mögliche Themen sind beispielsweise Förderanträge, Fragen zur Existenzabsicherung, Öffentlichkeitsarbeit oder Projektentwicklung. Die Arbeit und Kultur Saarland unterstützt dabei auch durch Vernetzung zwischen öffentlichen Stellen und Künstler*innen.
Die Künstler*innenberatung der Arbeit und Kultur Saarland wurde bis Ende 2023 durch das Ministerium für Kunst und Kultur des Saarlandes gefördert und wird ab 2024 für ein weiteres Jahr durch die Arbeitskammer des Saarlandes gefördert.
Bei Interesse an einer individuellen Beratung, füllen Sie bitte das Kontakt-Formular aus und teilen Sie uns Ihre konkrete Fragestellung bzw. das Thema der gewünschten Beratung mit.
Die Arbeit und Kultur Saarland fördert freischaffende Künstler*innen durch Werkverträge. Dabei werden einzelne Künstler*innen oder projektbezogene Gruppierungen für die Entwicklung und Durchführung von Kunst- und Kulturprojekten honoriert, die die saarländische Kulturszene bereichern. Interessierte Künstler*innen oder Initiativen können sich ganzjährig mit Konzepten und Projektideen an uns wenden, die sie in Zusammenarbeit mit der Arbeit und Kultur Saarland umsetzen möchten.
Die Höhe des Zuschusses wird auf Basis der Information bei Antragsstellung und nach pflichtgemäßem Ermessen bemessen. Berücksichtigung finden das von den Gesellschaftern für Zuschüsse zur Verfügung gestellte Budget der gGmbH, die Bedeutsamkeit der Maßnahme des Antragsstellers für Kultur und Gemeinwesen, die Finanzkraft des Zuschussempfängers und der Grad der rechtlichen Verpflichtung. Ermäßigen sich nach der Bewilligung durch die gGmbH die veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuschusszweck oder erhöht sich die Summe der Deckungmittel, behält sich die Arbeit und Kultr Saarland gGmbH vor, den Zuschuss anteilsmäßig zu mindern. Es ist sicherzustellen, dass die Gesamtsumme der Zuwendungen, de die zu finanzierenden Ausgaen nicht übersteigt.
Zuschüsse werden grundsätzlich schriftlich bewilligt. Der Bescheid wird erst dnn wirksam, wenn der Zuwedungsempfänger die Bewilligungsbedingungn schriftlich von dem mit der rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins beauftragten Person anerkannt hat. Diese schriftliche Anerkennung muss innerhalb des Jahres der Bewilligung bei der gGmbH eingegangen sein, spätestens aber zum 30. November desselbigen Jahres. Eine Übertragung der Bewilligung in das darauffolgende Jahr ist nicht möglich.
Der Rechnungshof des Saarlandes, die Arbeit und Kultur Saarland gGmbH oder deren Beauftragte sind berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung und Abrechnung des Zuschusses, erforderlichenfalls durch Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Rechnungsunterlagen des Zuschussempfängers sowie durch öftliche Besichtigung zu prüfen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen bereitzuhalten.
Werden Gegenstände, die ganz oder teilweise zu Lasten nicht rückzahlbarer Zuschüsse beschafft worden sind, nicht mehr für den Zuschusszweck verwendet oder wird die Bewilligung widerrufen, so ist auf Anforderung ein Wertausgleich zu leisten oder das Eigentum an den Gegenständen auf die Arbeit und Kultur Saarland gGmbH zu übertragen.
Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, der gGmbH unverzüglich anzuzeigen, wenn
Die Bedingungen der Zuwendung treten ab sofort in der geänderten Fassung vom 01.01.2022 in Kraft und gelten für alle ab diesem Zeitpunkt positiv beschiedenen Anträge.
Das Programm "Kreative Praxis" der Saarländischen Landesregierung fördert die kulturelle Kooperation Kulturschaffender mit saarländischen Schulen.
Als Ergänzung zum musisch-kulturellen Unterricht besuchen Kulturschaffende wie Musiker*innen, Bildende Künstler*innen, Tänzer*innen, Autoren*innen, Schauspieler*innen, Mitglieder saarländischer Kulturvereine oder Angehörige kultureller Einrichtungen die Kinder und Jugendlichen an den Schulen, um gemeinsam an kreativen Projekten zu arbeiten. Dabei steht die praktische Erfahrung im Mittelpunkt.
Die Arbeit und Kultur Saarland kooperiert in diesem Projekt mit der Saarländischen Landesregierung und finanziert Projekte anteilig zur Hälfte der Kosten.
Die Antragstellung erfolgt über das Ministerium für Bildung und Kultur Saarland.
Die Arbeit und Kultur Saarland unterstützt saarländische Kulturvereine durch finanzielle Zuwendungen für gemeinnützige Projekte, gerne mit mehreren Förderpartner*innen. Anträge auf Projektkostenzuschüsse können ganzjährig eingereicht werden und sollten folgende Formteile enthalten: eine aussagekräftige Projektbeschreibung, einen Zeitplan, einen tragfähigen Kosten- und Finanzierungsplan (gerne mit weiteren Förderpartner*innen) und eine Kurzvorstellung des antragstellenden Vereins/ Kulturakteurs.
Nach Ablauf des Projekts, aber spätestens bis 15.11. des gleichen Jahres, ist ein aussagefähiger Schlussbericht mit entsprechenden Verwendungsnachweisen vorzulegen.
Die Höhe des Zuschusses wird auf Basis der Information bei Antragsstellung und nach pflichtgemäßem Ermessen bemessen. Berücksichtigung finden das von den Gesellschaftern für Zuschüsse zur Verfügung gestellte Budget der gGmbH, die Bedeutsamkeit der Maßnahme des Antragsstellers für Kultur und Gemeinwesen, die Finanzkraft des Zuschussempfängers und der Grad der rechtlichen Verpflichtung. Ermäßigen sich nach der Bewilligung durch die gGmbH die veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuschusszweck oder erhöht sich die Summe der Deckungmittel, behält sich die Arbeit und Kultr Saarland gGmbH vor, den Zuschuss anteilsmäßig zu mindern. Es ist sicherzustellen, dass die Gesamtsumme der Zuwendungen, de die zu finanzierenden Ausgaen nicht übersteigt.
Zuschüsse werden grundsätzlich schriftlich bewilligt. Der Bescheid wird erst dnn wirksam, wenn der Zuwedungsempfänger die Bewilligungsbedingungn schriftlich von dem mit der rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins beauftragten Person anerkannt hat. Diese schriftliche Anerkennung muss innerhalb des Jahres der Bewilligung bei der gGmbH eingegangen sein, spätestens aber zum 30. November desselbigen Jahres. Eine Übertragung der Bewilligung in das darauffolgende Jahr ist nicht möglich.
Der Rechnungshof des Saarlandes, die Arbeit und Kultur Saarland gGmbH oder deren Beauftragte sind berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung und Abrechnung des Zuschusses, erforderlichenfalls durch Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Rechnungsunterlagen des Zuschussempfängers sowie durch öftliche Besichtigung zu prüfen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen bereitzuhalten.
Werden Gegenstände, die ganz oder teilweise zu Lasten nicht rückzahlbarer Zuschüsse beschafft worden sind, nicht mehr für den Zuschusszweck verwendet oder wird die Bewilligung widerrufen, so ist auf Anforderung ein Wertausgleich zu leisten oder das Eigentum an den Gegenständen auf die Arbeit und Kultur Saarland gGmbH zu übertragen.
Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, der gGmbH unverzüglich anzuzeigen, wenn
Die Bedingungen der Zuwendung treten ab sofort in der geänderten Fassung vom 01.01.2022 in Kraft und gelten für alle ab diesem Zeitpunkt positiv beschiedenen Anträge.
Die Arbeit und Kultur Saarland bietet kleineren saarländischen Kulturvereinen mit maximal acht Vollzeitbeschäftigten oder 16 Teilzeitbeschäftigten eine besondere Form der Kulturförderung: Die Gesellschaft übernimmt für sie die Lohnbuchhaltung und die Mitarbeiterverwaltung ihrer Angestellten.
Für den Verein ist dieser Service kostenneutral. Ziel ist es, den Kulturakteuren komplizierte und zeitaufwändige Verwaltungsvorgänge abzunehmen und Ressourcen für ihren eigentlichen kulturellen Auftrag frei zu machen. Möglich ist das nur deshalb, weil die Gesellschafter*innen – das Saarland und die Arbeitskammer des Saarlandes – der Arbeit und Kultur Saarland finanzielle Mittel bereitstellen, um diese Verwaltungsaufgaben leisten zu können.
Zahlreiche Vereine haben diesen Service bisher begeistert und dankend angenommen.
Kulturvereine können Anträge auf Übernahme der Lohnbuchhaltung in schriftlicher Form an die Arbeit und Kultur Saarland richten und zwar spätestens bis zum Ersten des Vormonats einer Übernahme der Lohnbuchhaltung. Bei Genehmigung der Anfrage durch die Arbeit und Kultur Saarland müssen der Gesellschaft alle notwendigen Personalunterlagen bis spätestens zum Zehnten des Monats der Beschäftigungsaufnahme vorliegen.
Das Programm "Kreative Praxis" der Saarländischen Landesregierung fördert die kulturelle Kooperation Kulturschaffender mit saarländischen Schulen.
Als Ergänzung zum musisch-kulturellen Unterricht besuchen Kulturschaffende wie Musiker*innen, Bildende Künstler*innen, Tänzer*innen, Autoren*innen, Schauspieler*innen, Mitglieder saarländischer Kulturvereine oder Angehörige kultureller Einrichtungen die Kinder und Jugendlichen an den Schulen, um gemeinsam an kreativen Projekten zu arbeiten. Dabei steht die praktische Erfahrung im Mittelpunkt.
Die Arbeit und Kultur Saarland kooperiert in diesem Projekt mit der Saarländischen Landesregierung und finanziert Projekte anteilig zur Hälfte der Kosten.
Die Antragstellung erfolgt über das Ministerium für Bildung und Kultur Saarland.
Arbeit und Kultur fördert die Vermittlung und Beschäftigung Arbeitsloser und Langzeitarbeitsloser in Kulturvereinen. Aktuell finden insbesondere die Programme nach SGB II §16e und §16i Anwendung, sowie Eingliederungszuschüsse. Die Arbeit und Kultur Saarland berät sowohl interessierte Kulturvereine als auch Arbeitslose, vermittelt zu den fördernden Einrichtungen und unterstützt die Kulturvereine bei der Kalkulation und Antragstellung zu Förderungen der öffentlichen Hand.
Darüberhinaus fördert die Gesellschaft die Beschäftigung Langzeitarbeitsloser mit einem monatlichen Zuschuss.
Details zu den Vermittlungsbedingungen (§16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“):